Wahlakten
Die Wahlakten über die Wahl des Zentralausschusses sind dem Zentralwahlausschuß zu übersenden. Dieser hat die Mitteilungen nach § 51 Abs 1 erster Satz den Wahlakten anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten für die Wahl des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
0 Kommentare zu § 52 LLPV-WO