§ 52 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 52

Wahlakten

 

Die Wahlakten über die Wahl des Zentralausschusses sind dem Zentralwahlausschuß zu übersenden. Dieser hat die Mitteilungen nach § 51 Abs 1 erster Satz den Wahlakten anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten für die Wahl des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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