(1) Bei der Bildungsdirektion ist spätestens acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen zu bilden. Der Zentralwahlausschuß besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Lehrer vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Lehrer, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Lehrer, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen auf Vorschlag dieser Wählergruppen zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Zentralwahlausschuß bleibt bis zum Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des neu bestellten Zentralwahlausschusses im Amt.
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