Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder
(1) Die Wählergruppen haben spätestens bis zum Ablauf der zehnten Woche vor dem ersten Wahltag dem Vorsitzenden des Zentralausschusses und den anderen im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen Zu- und Vornamen, Anschriften und Geburtsdaten der Personen, die sie als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahlausschusses vorschlagen, bekanntzugeben. Diese Personen müssen zum Zentralausschuß wählbar sein.
(2) Ein Lehrer darf nicht gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) des Zentralwahlausschusses und eines Dienststellenwahlausschusses (§ 12) sein.
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