Abschnitt III
Wahl der Vertrauenspersonen
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Wahl der
Dienststellenausschüsse
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen finden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes II des 1. Hauptstückes und die Bestimmungen der §§ 54 und 55 sinngemäß Anwendung.
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