Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat das vom Dienststellenwahlausschuß festgestellte Ergebnis der Wahl des Zentralausschusses dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses unverzüglich telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unzulässig.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 38 das Ergebnis der Wahl des Zentralausschusses zu ermitteln.
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