Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Dienststellenwahlausschuß hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle während zweier Wochen kundzumachen.
In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
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