§ 8 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 8

Einberufung

 

(1) Der Zentralwahlausschuß ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Bei Verhinderung oder Säumigkeit des Vorsitzenden (Stellvertreters) ist der Zentralwahlausschuß von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen. Die Einberufung hat jeweils so rechtzeitig zu erfolgen, daß die dem Zentralwahlausschuß obliegenden Aufgaben fristgerecht besorgt werden können. Der Zentralwahlausschuß ist auch innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

 

(2) Gleichzeitig mit der Einberufung des Zentralwahlausschusses sind die Wahlzeugen hievon unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung des Zentralwahlausschusses zu verständigen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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