Berichtigung der Wählerliste
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist können Lehrer, die in die Wählerliste nicht aufgenommen sind, für sich aber das Wahlrecht beanspruchen, die Aufnahme in die Wählerliste beantragen. In gleicher Weise kann jeder Wahlberechtigte die Aufnahme von Lehrern, die in die Wählerliste nicht aufgenommen wurden, denen aber seiner Meinung nach das Wahlrecht zusteht, in die Wählerliste oder die Streichung von Personen, die in die Wählerliste aufgenommen wurden, denen aber seiner Meinung nach das Wahlrecht nicht zusteht, beantragen.
(2) Anträge nach Abs 1 sind zu begründen und schriftlich, telegraphisch oder mündlich beim Dienststellenwahlausschuß einzubringen. Über mündlich eingebrachte Anträge ist eine Niederschrift aufzunehmen. Schriftliche Anträge können auch mit Telefax erfolgen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß hat Personen, auf deren Eintragung oder Nichteintragung sich Anträge nach Abs 1 beziehen, hievon unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß hat über Anträge nach Abs 1 innerhalb dreier Werktage zu entscheiden, eine Ausfertigung der Entscheidung dem Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie dem Lehrer, auf den sich der Antrag bezogen hat, zuzustellen und allenfalls notwendige Berichtigungen der Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung zu veranlassen.
(5) Anträge nach Abs 1, die nach Ablauf der Einsichtsfrist eingelangt sind, hat der Dienststellenwahlausschuß zurückzuweisen.
(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses können der Lehrer, der die Änderung der Wählerliste beantragt hat, sowie die Person, auf die sich der Antrag bezogen hat, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch beim Dienststellenwahlausschuß Berufung einbringen. Die schriftliche Einbringung der Berufung kann auch mit Telefax erfolgen. Die Berufung ist zu begründen. Der Dienststellenwahlausschuß hat Berufungen unverzüglich dem Zentralwahlausschuß vorzulegen. Dieser hat über die Berufung so rechtzeitig vor dem Wahltag zu entscheiden, daß der Dienststellenwahlausschuß eine allenfalls notwendige endgültige Berichtigung der Wählerliste rechtzeitig veranlassen kann.
(7) Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(8) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltag auch ohne Antrag zu berichtigen.
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