Stimmenabgabe
(1) Die Wahlberechtigten haben, soweit im § 32 nichts anderes bestimmt ist, ihr Wahlrecht durch Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal auszuüben.
(2) Wähler, die durch ein körperliches Gebrechen verhindert sind, ihren Stimmzettel auszufüllen und in den Umschlag zu legen, dürfen sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Begleitperson bedienen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall der Dienststellenwahlausschuß. Jede Abgabe der Stimme mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift (§ 39) zu vermerken.
(3) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten, seinen Namen zu nennen und im Zweifel seine Identität durch Urkunden oder Zeugen nachzuweisen. Hierauf hat der Vorsitzende dem Wähler einen amtlichen Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen, in das Wahlkuvert zu geben, dieses zu verschließen und sodann dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen hat.
(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, kann er die Ausfolgung eines weiteren Stimmzettels verlangen. Die Ausfolgung eines weiteren Stimmzettels ist im Abstimmungsverzeichnis (Abs 5) zu vermerken. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgefolgten Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(5) Ein Wahlberechtigter, der zur Abgabe der Stimme im Postwege berechtigt ist, kann seine Stimme auch persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Abgabe der Stimme nicht das ihm zugesandte Wahlkuvert und den ihm zugesandten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Dies ist in der Niederschrift (§ 39) zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Wahlrecht persönlich ausgeübt" zu vermerken.
0 Kommentare zu § 34 LLPV-WO