§ 15 LLPV-WO Bekanntgabe der Bestellung der Mitglieder

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Eine Ausfertigung des Beschlusses des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Lehrers zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Lehrer zuzustellen.

(2) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses sind unverzüglich in der “Kärntner Landeszeitung” und durch Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Dienststelle, bei der der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, kundzumachen.

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 LLPV-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 LLPV-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 LLPV-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 LLPV-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 LLPV-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LLPV-WO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 LLPV-WO
§ 16 LLPV-WO