§ 7 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 7

Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) und des Schriftführers

 

Der Zentralwahlausschuß hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den (die) Schriftführer zu wählen; dem Stellvertreter kommen im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten zu. Gehören zwei Drittel des Zentralwahlausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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