Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Der Dienststellenwahlausschuß hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tage vor dem ersten Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) sowie an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses, kundzumachen.
In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 LLPV-WO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 LLPV-WO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 LLPV-WO