§ 25 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 25

Prüfung der Wahlvorschläge

 

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Zustellungsbevollmächtigten mit der Aufforderung bekanntzugeben, diese innerhalb dreier Werktage zu beheben.

 

(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl eines Dienststellenausschusses gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen, so hat der Dienststellenwahlausschuß ein Einvernehmen über die Unterscheidung dieser Bezeichnungen zwischen den zuständigen Zustellungsbevollmächtigten anzubahnen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der Dienststellenwahlausschuß diese Wahlvorschläge unterscheidbar, zB durch Beifügungen von Buchstaben, zu kennzeichnen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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