§ 33 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 33

Briefwahl

 

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat zu bestimmen, für welche Wahlberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 offenkundig ist. Wahlberechtigte, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abgabe der Stimme im Postwege nicht offenkundig ist, haben die Zulassung zur Abgabe der Stimme im Postwege beim Dienststellenwahlausschuß so frühzeitig zu beantragen, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs 4 genannten Wahlbehelfe an sie so rechtzeitig vor dem Wahltag möglich ist, daß sie diese zur Ausübung des Wahlrechtes benützen können.

 

(2) Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

 

(3) Über Anträge auf Zulassung zur Abgabe der Stimme im Postwege hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb zweier Werktage nach ihrem Einlangen, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß der Wahlberechtigte sein Wahlrecht ausüben kann.

 

(4) Den Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postwege nach Abs 1 und 2 berechtigt sind, hat der Dienststellenwahlausschuß

a)

je einen amtlichen Stimmzettel (§ 29 Abs 1);

b)

je ein Wahlkuvert (§ 29 Abs 5) und

c)

je einen bereits freigemachten mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu übersenden.

 

(5) Die Namen der Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimme im Postwege berechtigt sind, sind in der Wählerliste zu kennzeichnen.

 

(6) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß ein Wahlberechtigter zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündigung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

 

(7) Wahlberechtigte, die ihre Stimme im Postwege abgeben, haben den Briefumschlag mit dem Wahlkuvert und dem Stimmzettel so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß er vor Schluß der Stimmabgabe (§ 35 Abs 1) beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.

 

(8) Auf den beim Dienststellenwahlausschuß einlangenden Briefumschlägen sind Datum und Uhrzeit des Einlangens durch den Vorsitzenden anzumerken. Die eingelangten Briefumschläge sind bis zur Stimmenzählung ungeöffnet aufzubewahren.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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