(1) Die Wählergruppen sind berechtigt, Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist zu ändern oder zurückzuziehen. Eine solche Änderung oder Zurückziehung muß von sämtlichen Wahlberechtigten unterschrieben sein, die den zuerst eingebrachten Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(2) Unterschriften können nach dem Einlangen eines Wahlvorschlages beim Dienststellenwahlausschuß nur vor der Entscheidung über dessen Zulässigkeit und nur dann zurückgezogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß sie durch einen wesentlichen Irrtum, durch Drohung oder durch arglistige Täuschung veranlaßt wurden und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 17. Tage vor dem ersten Wahltag erfolgt ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Zurückziehung von Unterschriften nach Abs. 2 sowie über die Zulässigkeit der Zurückziehung von Wahlvorschlägen entscheidet der Dienststellenwahlausschuß. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2019) bekämpft werden.
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