§ 14 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 14

Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder

 

Die Wählergruppen haben spätestens bis zum Ablauf der zehnten Woche vor dem ersten Wahltag dem Dienststellenausschuß, für dessen Wahl der Dienststellenwahlausschuß gebildet wird, Zu- und Vornamen, Anschriften und Geburtsdaten der Personen, die sie als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses vorschlagen, bekanntzugeben. Diese Personen müssen zum Dienststellenausschuß, für dessen Wahl der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, wählbar sein.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 LLPV-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 LLPV-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 LLPV-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 LLPV-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 LLPV-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LLPV-WO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 LLPV-WO
§ 15 LLPV-WO