§ 38 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 38

Ermittlung des Wahlergebnisses

 

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln.

Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede diese Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen;

b)

jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist;

c)

haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

 

(2) Die auf einen Wahlvorschlag entfallenden Mandate sind den in diesem Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern in der Reihenfolge ihrer Anführung zuzuweisen.

 

(3) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

 

(4) Die auf einem Wahlvorschlag angeführten, den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses (Abs 2) folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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