(1) Acht Wochen vor dem ersten Wahltag der Vertrauenspersonen ist ein Dienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche Berufsschulen bei der Dienststelle und für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden.
(2) Die Namen der Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse sind an der Amtstafel der Dienststelle während zweier Wochen kundzumachen.
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