(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand des Verzeichnisses der Lehrer die Wahlberechtigten festzustellen, indem er die Lehrer ausscheidet, die
a) | am Tag der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Lehrer sind; | |||||||||
b) | gemäß § 15 Abs. 3 und 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 58/2019, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. |
(2) Auf Grund der Feststellung nach Abs. 1 und allenfalls notwendiger Ergänzungen des Verzeichnisses der Lehrer hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste anzulegen.
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