Beschlußfähigkeit
Der Zentralwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er von der stimmenstärksten im Zentralausschuß vertretenden Wählergruppe vorgeschlagen wurde.
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