(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse und der Zentralausschüsse der Berufschul- und Fachschullehrer finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des 1. Hauptstückes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bildungsdirektion das Verzeichnis der Lehrer (§ 19) den Dienststellenwahlausschüssen zu übermitteln hat.“ .
(2) Vom Beschluß über die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse ist der Leiter der Dienststelle (Schule), bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, unverzüglich schriftlich zu verständigen.
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