§ 16 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 16

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über

den Zentralwahlausschuß

 

Für die Entsendung von Wahlzeugen, die erstmalige Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Wahl eines Vorsitzenden (Stellvertreters) und der (des) Schriftführer(s), die Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Vorbereitung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit und die Pflichten der Mitglieder gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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