Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über
den Zentralwahlausschuß
Für die Entsendung von Wahlzeugen, die erstmalige Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Wahl eines Vorsitzenden (Stellvertreters) und der (des) Schriftführer(s), die Einberufung eines Dienststellenwahlausschusses, die Vorbereitung der Sitzungen, die Beschlußfähigkeit und die Pflichten der Mitglieder gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sinngemäß.
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