Abschnitt IV
Wahl des Zentralausschusses
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die
Wahl der Dienststellenausschüsse
(1) Auf die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses finden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes III sinngemäß Anwendung.
(2) Vom Beschluß über die Ausschreibung der Wahl ist die Landesregierung unverzüglich schriftlich zu verständigen.
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