§ 45 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Abschnitt IV

Wahl des Zentralausschusses

 

§ 45

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die

Wahl der Dienststellenausschüsse

 

(1) Auf die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses finden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes III sinngemäß Anwendung.

 

(2) Vom Beschluß über die Ausschreibung der Wahl ist die Landesregierung unverzüglich schriftlich zu verständigen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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