Erstmalige Einberufung
Der Zentralwahlausschuß ist erstmals von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung seiner Mitglieder (§ 4 Abs 2) einzuberufen.
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