(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses, dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter Berücksichtigung der siebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 58/2019, erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach Zustellung an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), für die Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat den Tag zu bestimmen, der als Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt.
(3) In der Wahlausschreibung ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder der einzelnen Dienststellenausschüsse anzugeben.
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