Sicherung der Ruhe und Ordnung
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses, dessen Hilfspersonen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme betreten. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme unverzüglich zu verlassen.
(3) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 29 Abs 4 übernommenen amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß zu überprüfen, im Fall des § 29 Abs 3 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Unmittelbar vor dem Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(5) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
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