(1) Die Leiter der Dienststellen haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am Tag der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dienstzuteilungen sind zu berücksichtigen.
(2) Das Verzeichnis hat Zu- und Vornamen, Geburtsdaten und Amtstitel der Lehrer sowie die für die Beurteilung der Wahlberechtigung maßgebenden Angaben (§ 15 Abs. 3 und 4 und § 42 lit. g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 58/2019) zu enthalten.
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