§ 19 LLPV-WO Verzeichnis der Lehrer

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Leiter der Dienststellen haben den Dienststellenwahlausschüssen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag ein nach Schulen geordnetes Verzeichnis aller Lehrer zu übermitteln, die am Tag der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. Dienstzuteilungen sind zu berücksichtigen.

(2) Das Verzeichnis hat Zu- und Vornamen, Geburtsdaten und Amtstitel der Lehrer sowie die für die Beurteilung der Wahlberechtigung maßgebenden Angaben (§ 15 Abs. 3 und 4 und § 42 lit. g des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 58/2019) zu enthalten.

In Kraft seit 01.10.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 LLPV-WO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 LLPV-WO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 LLPV-WO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 LLPV-WO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 LLPV-WO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 LLPV-WO
§ 19a LLPV-WO