(1) Acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ist je ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche Berufsschulen bei der Bildungsdirektion und für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden. Im Übrigen finden auf die Zentralwahlausschüsse die Bestimmungen des Abschnittes I des 1. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.
(2) Auf die Dienststellenwahlausschüsse finden die Bestimmungen des Abschnittes II des 1. Hauptstückes mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Dienststellenwahlausschüsse bei jeder Dienststelle (Schule) zu bilden sind, bei der ein Dienststellenausschuß zu wählen ist, und daß die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenwahlausschusses durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle (Schule), bei welcher der Dienststellenwahlausschuß gebildet wurde, während zweier Wochen kundzumachen sind.
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