Bei der Bestellung der Mitglieder jedes Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im betreffenden Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen in sinngemäßer Anwendung des § 2 zu ermitteln.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 LLPV-WO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 LLPV-WO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 LLPV-WO