§ 2 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 2

Zusammensetzung

 

Bei der Bestellung der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu ermitteln:

 

a)

Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist auf Grund einer Ermittlungszahl festzustellen. Diese wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist auf die erforderliche Zahl von Dezimalstellen zu errechnen.

b)

Jede Wählergruppe hat Anspruch auf Entsendung so vieler Mitglieder in den Zentralwahlausschuß, als die Ermittlungszahl in der Zahl der auf sie entfallenen Mitglieder des Zentralausschusses enthalten ist.

c)

Können auf diese Weise nicht alle Sitze des Zentralwahlausschusses besetzt werden, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Zentralausschusses durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die zu bestellenden restlichen Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von den Wählergruppen zu entsenden, die die größten Restquotienten aufweisen.

d)

Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf Entsendung eines Mitgliedes in den Zentralwahlausschuß, so fällt dieses Recht jenen Wählergruppen zu, denen anläßlich der Wahl des Zentralausschusses die größere Zahl von Reststimmen verblieben ist. Haben danach mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf Entsendung eines Mitgliedes in den Zentralwahlausschuß, so entscheidet unter ihnen das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Zentralwahlausschusses zu ziehende Los.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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