(1) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde eine Wahl nur zum Teil für ungültig erklärt, ist der für ungültig erklärte Teil des Wahlverfahrens unverzüglich zu wiederholen.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 LLPV-WO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 LLPV-WO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 LLPV-WO