§ 43 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 43

Neuerliche Durchführung des

Wahlverfahrens

 

(1) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

 

(2) Wurde eine Wahl nur zum Teil für ungültig erklärt, ist der für ungültig erklärte Teil des Wahlverfahrens unverzüglich zu wiederholen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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