Für die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage B) zu verwenden. Auf diese Stimmzettel findet § 29 Abs 3 keine Anwendung.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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