§ 48 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 48

Stimmzettel

 

Für die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage B) zu verwenden. Auf diese Stimmzettel findet § 29 Abs 3 keine Anwendung.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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