Ungültigkeit der Stimmen
(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als ein amtlicher Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde; | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte; | |||||||||
c) | keiner der auf dem Stimmzettel angeführten Wahlvorschläge angezeichnet wurde; | |||||||||
d) | zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden; | |||||||||
e) | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte. |
(2) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Dienststellenausschuß, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Mehrere Stimmzettel für denselben Dienststellenausschuß, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, zählen, wenn sie nicht aus einem der in Abs 1 bezeichneten Gründe ungültig sind, als ein gültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung eines Wahlvorschlages angebracht wurden, gelten, sofern sich hieraus nicht die Ungültigkeit des Stimmzettels ergibt, als nicht beigesetzt. Beilagen im Wahlkuvert sind auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels ohne Einfluß.
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