§ 39 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 39

Niederschrift

 

Nach Beendigung der Ermittlung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift (§ 31 Abs 3) aufzunehmen, in der insbesondere festzuhalten sind: die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und Stimmzettel, die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel, die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmzettel, die Zahl der abgegebenen leeren Wahlkuverts, die Wahlzahl, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate, die Namen der gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenausschusses, Entscheidungen des Dienststellenwahlausschusses während der Stimmenabgabe sowie außergewöhliche Vorkommnisse. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Dienststellenwahlausschusses und von den anwesenden Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist dafür der Grund anzugeben.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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