§ 40 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 40

Wahlakten

 

(1) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wahlkundmachung, Wählerliste, Empfangsbestätigungen, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Wahlkuverts, Briefumschläge, Niederschrift) sind in einen Umschlag zu geben, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses von dessen Vorsitzenden zu versiegeln ist.

 

(2) Die Wahlakten sind vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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