§ 29 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 29

Stimmzettel

 

(1) Für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse sind amtliche Stimmzettel in der Größe von 14,5 cm bis 15,5 cm in der Breite und 20 cm bis 22 cm in der Länge aus weißem Papier nach dem Muster der Anlage (Anlage A) zu verwenden.

 

(2) Der amtliche Stimmzettel hat auf einer Seite die Bezeichnungen der zugelassenen Wahlvorschläge, vor jeder Bezeichnung einen Kreis und vor jedem Kreis die Nummer des Wahlvorschlages zu enthalten.

 

(3) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuß überlassen. In diesem Fall hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß aus der Eintragung der Wählergruppen (und deren Kurzbezeichnungen) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.

 

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zuzüglich einer Reserve von höchstens 50 vH den Dienststellenwahlausschüssen zu übersenden. Die Stimmzettel sind gegen Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt dem Zentralwahlausschuß.

 

(5) Für die Wahl sind Umschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden (Wahlkuvert).

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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