§ 35 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 35

Schluß der Stimmenabgabe,

Stimmenzählung

 

(1) Sobald die für die Stimmenabgabe festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dies bekanntzugeben. Von da an dürfen nur die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal anwesenden Wähler zur Abgabe der Stimme zugelassen werden. Sobald die letzten Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Schluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses, dessen Hilfspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

 

(2) Nach Schluß der Stimmenabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschuses die eingelangten Briefumschläge (§ 33 Abs 5) zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Die Namen der Wähler, die ihre Stimme im Postwege abgegeben haben, sind nach Anbringen des Vermerkes "Briefwähler" unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs 5 in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die Briefumschläge sind zu den Wahlakten zu nehmen. Verspätet eingelangte Briefumschläge, Briefumschläge von Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits persönlich ausgeübt haben, sowie Briefumschläge, bei denen nicht ersichtlich ist, von wem sie eingesandt wurden, sind ungeöffnet mit dem Vermerk "Verspätet eingelangt", "Wahlrecht persönlich ausgeübt", "Absender unbekannt" oder "Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten zu geben. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 39) zu vermerken.

 

(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Zahl der Wahlkuverts zu ermitteln und die Übereinstimmung der Zahl der Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis angeführten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wahlvorschlägen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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