§ 44 LLPV-WO

LLPV-WO - Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung - LLPV-WO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

§ 44

Kundmachung des endgültigen

Wahlergebnisses;

Benachrichtigung der Gewählten

 

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat dem Leiter der Dienststelle, bei welcher der Dienststellenwahlausschuß eingerichtet ist, das endgültige Wahlergebnis unverzüglich bekanntzugeben. Der Dienststellenleiter hat das Wahlergebnis in der "Kärntner Landeszeitung" und während zweier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) kundzumachen.

 

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat die Gewählten von ihrer Wahl zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenausschusses zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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