Gesamte Rechtsvorschrift GKaG

Gehaltskassengesetz 2002

GKaG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.06.2024

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GKaG


(1) Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und erstreckt ihren Wirkungskreis auf das gesamte Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien. Die Gehaltskasse ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich mit der Aufschrift „Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ zu führen.

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

1.

die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, von Apothekern, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, sowie von Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde,

2.

die Errichtung eines Reservefonds zur Sicherstellung der Besoldung,

3.

die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Krankenhausapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),

4.

die unentgeltliche, gemeinnützige Stellenvermittlung für Mitglieder und Berufsanwärter sowie

5.

die Einrichtung eines Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und die Gewährung von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder, deren Angehörige oder Hinterbliebene sowie an Studierende der Pharmazie aus diesem Fonds.

(3) Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.

§ 2 GKaG


(1) Die Behörden, gesetzlichen Interessenvertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Gehaltskasse auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Gehaltskasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Gehaltskasse den Behörden, den gesetzlichen Interessenvertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung gegenüber verpflichtet.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse die Erteilung von Apothekenkonzessionen, die Genehmigungen von Krankenhausapotheken, die Bewilligung der Verpachtung einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, mitzuteilen. Desgleichen obliegt den Verwaltungsbehörden die Mitteilung des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb Bezug habenden Berechtigungen sowie die Mitteilung über die Ablehnung entsprechender Anträge.

§ 3 GKaG


Soweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3a GKaG


(1) Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke wählen, gemeint.

(2) Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 Apothekengesetz gewährt wurde.

§ 4 GKaG


Soweit durch dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, beziehen sich Verweisungen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze auf deren jeweils geltende Fassung.

§ 5 GKaG


(1) Die Gehaltskasse ist im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 66 Abs. 3 ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene personenbezogene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Diese verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen übermittelt werden.

(2) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß § 6 ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Verrechnungsdaten. Übermittlungen dürfen an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(3) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 zur Verarbeitung jener personenbezogener Daten betreffend alle Apothekenbetriebe, begünstigten Bezieher und Versicherten ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben

1.

nach der österreichischen Arzneitaxe 1962,

2.

auf Grund von mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtverträgen gemäß § 349 Abs. 3 ASVG,

3.

auf Grund sonstiger Vereinbarungen mit begünstigten Beziehern über die Verrechnung von Kostenzuschüssen und dergleichen an Versicherte

notwendig sind, Stamm- und Verrechnungsdaten, Verordnungsdaten, zahlungspflichtiger begünstigter Bezieher, Retaxierungen und offene Postenrechnung. Übermittlungen dürfen an die Apothekenbetriebe und die begünstigten Bezieher sowie den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(4) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend stellensuchende Mitglieder und vorgemerkte Apothekenbetriebe ermächtigt: Stammdaten, Vermittlungswünsche und bisherige Vormerkungen. Übermittlungen dürfen an stellensuchende Mitglieder, vorgemerkte Apothekenbetriebe, das Arbeitsmarktservice sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(5) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten betreffend alle Bezieher von Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds ermächtigt: Stammdaten der Leistungsbezieher, Leistungsgrund, Höhe und Art der Leistung, Lohnverrechnungsdaten, geleistete Mitgliedsbeiträge und sonstige zur Verwaltung der gewährten Leistungen notwendige Daten. Übermittlungen dürfen an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken und den jeweiligen Dienstgeber erfolgen.

(6) Die gemäß Abs. 1 bis 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es ihr gesetzlich vorgesehener Zweck erfordert. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahren gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.

(7) Soweit personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als solchen gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, hat eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung zu unterbleiben, soweit dies zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder aus sonstigen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat die Pharmazeutische Gehaltskasse den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in diesem Absatz genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.

(8) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 dürfen zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet und unbeschränkt gespeichert werden. Soweit es zur Verwirklichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 17, 18, 20 und 21 Datenschutz-Grundverordnung insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden. Sofern es der Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Datenschutz-Grundverordnung nicht zuwiderläuft, sind diese Daten in pseudonymisierter Form weiter zu verarbeiten.

§ 6 GKaG


(1) Die Gehaltskasse gliedert sich in die Abteilung der Dienstnehmer und in die Abteilung der Dienstgeber.

(2) Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind

1.

in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke tätige Apotheker und Aspiranten,

2.

Apotheker, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Krankenhausapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

3.

stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,

4.

Apotheker, die durch eine Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind.

(3) Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind

1.

alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben,

2.

die Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, sofern diese in ihrer Apotheke als Aspirant oder Apotheker tätig sind,

3.

im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechtsinhaber und Miteigentümer jedoch die Pächter.

(4) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der Dienstgeber wegen Ausübung einer Funktion in einer gesetzlichen Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 3 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber.

(5) Eine Person kann für die Frage des Wahlrechts nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person für die Frage des Wahlrechts Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und von Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse besteht eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt für die Mitglieder der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses oder mit der Meldung als stellensuchend bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer mit dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ende des Zeitraumes, für die die Mitglieder bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend gemeldet sind.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt für Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag, mit dem die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen. Die Mitgliedschaft endet für die Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber mit dem Tag der Verpachtung, der Übergabe oder der Einstellung des Betriebes.

§ 7 GKaG


Die für die Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch

1.

Mitgliedsbeiträge,

2.

Gehaltskassenumlagen,

3.

Riskenausgleichsbeiträge,

4.

Anrechnungsbeträge für Dienstzeitanrechnungen,

5.

Nachkaufsbeträge und freiwillige Beiträge im Rahmen der Zusatzaltersversorgung aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds,

6.

Konzessionstaxen und Strafgelder gemäß den Bestimmungen des Apothekengesetzes,

7.

Zuwendungen, Zinsen und sonstige Einkünfte.

§ 8 GKaG


(1) Für die Dauer ihrer Mitgliedschaft haben alle Mitglieder der Gehaltskasse Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist vom Vorstand nach Maßgabe des Abs. 3 zu beschließen.

(2) Bei Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 kann der Vorstand – insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation dieser Mitglieder – beschließen, von der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen abzusehen.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge darf monatlich höchstens betragen:

1.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden, 8 vH des ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Monatsbezuges,

2.

bei Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind sowie bei Riskenausgleichern, 8 vH des Monatsbezuges, der ihnen im Falle der Besoldung durch die Gehaltskasse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehen würde,

3.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 vH der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen Apotheker und Aspiranten zu leisten ist; werden keine Apotheker und Aspiranten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 vH der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 vH dieser Umlage zu entrichten,

4.

bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeber, ausgenommen die Miteigentümer und die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4, 0,15 vH des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben.

(4) Den durch die Gehaltskasse besoldeten Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer werden die Mitgliedsbeiträge von ihrem Gehalt oder von ihrer Entlohnung anlässlich der Bezugsauszahlung von der Gehaltskasse monatlich einbehalten.

(5) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern sowie Miteigentümern zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

§ 9 GKaG


(1) Die Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber haben für jeden in ihrer Apotheke auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten oder Apotheker monatlich eine Umlage an die Gehaltskasse zu entrichten.

(2) Bei Berechnung der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichten ist, ist von dem für ein Jahr erforderlichen Besoldungsaufwand aller durch die Gehaltskasse zu besoldenden Apotheker auszugehen; dieser Betrag ist um den für ein Jahr veranschlagten sonstigen Aufwand der Gehaltskasse zu vermehren. Die so ermittelte Summe ist durch jene Mitgliederzahl zu teilen, die sich bei Umrechnung der im Voll- und Teildienst stehenden, von der Gehaltskasse zu besoldenden Apotheker auf volldienstleistende Apotheker ergibt; der zwölfte Teil hievon ist der Betrag der für einen im Volldienst stehenden Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage.

(3) Sollte eine Zuführung aus der Umlagenkasse an den Reservefonds gemäß § 63 Abs. 3 erfolgen, so ist dieser Betrag bei der Berechnung der Umlage ebenfalls als Ausgabe zu berücksichtigen. In gleicher Weise sind allfällige Zuflüsse gemäß § 63 Abs. 4 als Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Für Aspiranten ist die Umlage sinngemäß entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 zu berechnen.

(5) Die Höhe der Gehaltskassenumlagen ist vom Vorstand zu beschließen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

(6) Die Gehaltskassenumlage ist auch für jene Zeiten zu entrichten, während derer dem Dienstnehmer gemäß den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, eine Abfertigung gebührt und diese nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes durch die Gehaltskasse auszuzahlen ist.

§ 10 GKaG


(1) Die Nachkommen in gerader Linie und die Ehegatten oder eingetragenen Partner eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten. Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlass der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.

(2) Die Vorfahren in gerader Linie eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als Aspirant oder Apotheker im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.

(3) Für jeden Aspirant oder Apotheker, der gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten.

(4) Die Zahlung des Riskenausgleichsbeitrages für die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen entfällt, wenn die monatlichen Gehaltsbezüge, die ihnen bei Besoldung durch die Gehaltskasse nach diesem Bundesgesetz gebühren würden, die Höhe der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker erreichen oder überschreiten.

(5) Der Riskenausgleichsbeitrag beträgt für einen Apotheker 3 vH der Umlage für einen Apotheker und für einen Aspiranten 3 vH der Umlage für einen Aspiranten.

(6) Die Gehaltskasse hat die Riskenausgleichsbeiträge bei jeder Änderung der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundzumachen.

§ 11 GKaG


(1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Abs. 1) folgenden Monats zu stellen.

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 8 Abs. 5 abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Krankenhausapotheken nach § 43 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO) über die Steuern und Gebühren.

(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (§ 12 Abs. 1) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.

§ 12 GKaG


(1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, binnen drei Werktagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes eines Aspiranten oder Apothekers sowie alle für die Vorschreibung (§ 11 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse schriftlich zu melden.

(2) Der Vorstand der Gehaltskasse ist befugt, andere gleichwertige Modalitäten für die Erstattung der Meldungen, insbesondere solche im Wege elektronischer Datenübermittlung, beschlussmäßig zu ermöglichen.

(3) Die durch Unterlassung einer Meldung oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden oder sonst unrichtigen Meldung der Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen, Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag zu leisten, der bis zur Hälfte der nachzuzahlenden Beträge betragen kann.

(4) Der Vorstand hat nähere Regelungen über die Höhe dieser Säumniszuschläge zu beschließen, wobei auf die Dauer der Säumnis Bedacht zu nehmen ist.

(5) Ansprüche im Sinne des Abs. 3 erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der die Zahlungspflicht begründenden Umstände.

2. Hauptstück Leistungen der Gehaltskasse

1. Abschnitt Bemessung und Auszahlung der Bezüge

§ 13 GKaG


Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

§ 14 GKaG


(1) Der Bemessung der den angestellten Apothekern gebührenden Bezüge ist ein Gehaltsschema zugrunde zu legen, das 18 Gehaltsstufen zu umfassen hat. Die Entlohnung für Aspiranten hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen Monatsbezug zu bestehen. Das Gehaltsschema, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen sowie die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen (mindestens zwei pro Kalenderjahr) sind vom Vorstand nach Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern festzusetzen und kundzumachen.

(2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einem Beamten der Verwendungsgruppe A in der ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.

(3) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung ist mit mindestens 20 vH und höchstens 50 vH des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen für Apotheker festzusetzen.

(4) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken als Apotheker tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten.

(5) Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe hat zwei im Apothekendienst zurückgelegte oder angerechnete Jahre zu betragen.

§ 15 GKaG


(1) Die im Gehaltsschema angeführten Bezüge haben sich auf das jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.

(2) Die Festsetzung des Dienstausmaßes des Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektivvertraglichen Regelung vorbehalten; besteht kein Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine monatliche Dienstleistung von 172 Stunden, bezogen auf den mit 30 Tagen angenommenen Monat, zu gelten.

(3) Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der Bezüge zu erhalten.

(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen. Nimmt ein Dienstnehmer eine Karenz nach Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch, hat das Dienstausmaß für ein Dienstverhältnis während dieser Karenzzeit mindestens 1/10 pro Woche zu betragen. In anderen besonders berücksichtigungswürdigen Fallgruppen kann nach vorheriger Zustimmung der Kollektivvertragsparteien das Dienstausmaß 1/10 pro Woche betragen.

(5) Sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen Arbeitszeitregelungen vorsehen, bei denen für bestimmte Zeiträume das Ausmaß der Arbeitsleistung von der Höhe der Besoldung abweicht (Sabbatical, Altersteilzeit u.ä.), können diese Regelungen im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber auch bei der Besoldung über die Gehaltskasse umgesetzt werden.

§ 16 GKaG


(1) In Abweichung zu den Vorschriften des § 15 kann, insbesondere zur notwendigen Anpassung an eine Veränderung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit oder der gesetzlichen Öffnungszeiten der Apotheken, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eine Regelung in Kraft gesetzt werden, die es ermöglicht, die regelmäßige Wochenarbeitszeit in Stunden als Berechnungsgrundlage der Bezüge heranzuziehen.

(2) Die Regelungen des § 15 sind dabei sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist der Umfang der Teildienstleistung mit mindestens acht Wochenstunden zu bemessen.

§ 17 GKaG


Über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe hat die Gehaltskasse von Amts wegen Bescheide zu erlassen.

§ 18 GKaG


(1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (zB Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (zB Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte vereinbart worden sind.

(3) Ebenso sind Ansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche des Dienstnehmers auf eine allfällige Urlaubsersatzleistung.

§ 19 GKaG


  1. (1)Absatz einsDen von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, einer freiwilligen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, oder einer sonstigen freiwilligen Interessensvertretung der Apotheker, die mit mindestens vier Mandaten in der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse vertreten ist, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.Zeiten, während derer sie wegen Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, oder wegen Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren.
  2. (2)Absatz 2Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern während diesem ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einer Apotheke besteht bzw. bestand,
    3. 3.Ziffer 3nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,
    4. 3a.Ziffer 3 aZeiten einer Lehrtätigkeit an Berufsschulen oder im Rahmen von anderen Berufsausbildungen oder beruflichen Fort- und Weiterbildungen im Höchstausmaß von fünf Jahren, sofern die Lehrtätigkeit pharmazeutische Gegenstände zum Hauptinhalt hat,
    5. 4.Ziffer 4Zeiten
      1. a)Litera aeiner wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,
      2. b)Litera beiner pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
      3. c)Litera ceiner Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,
      4. d)Litera deiner pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in einer Militärapotheke im Höchstausmaß von fünf Jahren,
    6. 5.Ziffer 5Zeiten, während derer der Dienstnehmer – sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist – in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war,
    7. 6.Ziffer 6Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
    8. 7.Ziffer 7Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  3. (3)Absatz 3Bei den Anrechnungsgründen der Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.Bei den Anrechnungsgründen der Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

§ 20 GKaG


Weiters können den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet werden,

1.

Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse grundsätzlich als stellensuchend vorgemerkt war und auf Grund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig war, und

2.

Zeiten, während derer der Dienstnehmer aus anderen nicht in seiner Person gelegenen Gründen an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war.

§ 21 GKaG


  1. (1)Absatz einsFür Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten KalendermonatFür Anrechnungen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3a 0,5 vH,gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 3a 0,5 vH,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 und Z 6 10 vH undgemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, 10 vH und
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 lit. d 5 vHgemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, 5 vH
    der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst.
  2. (2)Absatz 2Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
  4. (4)Absatz 4Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.Für Anrechnungen nach Paragraph 20, Ziffer eins und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht übersteigen. Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 22 GKaG


(1) Für Dienstzeitanrechnungen von Zeiten, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes liegen, finden anstatt der §§ 19 und 20 die entsprechenden Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 1959 und der dazu ergangenen Beschlüsse des Vorstandes der Gehaltskasse Anwendung.

(2) Auf Höchstausmaße für Dienstzeitanrechnungen gemäß § 19 wird das Ausmaß von nach dem Gehaltskassengesetz 1959 vorgenommenen Dienstzeitanrechnungen aus dem jeweils gleichen Grund angerechnet.

§ 23 GKaG


Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes findet nicht statt.

§ 24 GKaG


(1) Die auf Grund angerechneter Zeiten sich ergebenden Vorrückungen sind mit Wirksamkeit jenes Tages durchzuführen, an dem das Ansuchen eingelangt ist.

(2) Der Anrechnungsbetrag ist vom Anrechnungswerber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides über die Anrechnung auf einmal zu entrichten.

(3) Auf Ansuchen kann die Entrichtung des Anrechnungsbetrages in höchstens 48 Monatsraten bewilligt werden.

§ 25 GKaG


Über die Anrechnung von Dienstzeiten anlässlich der ersten Anmeldung zur Gehaltskasse und über die Anrechnung von Dienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.

§ 26 GKaG


Familienzulagen sind die Kinderzulage, die Haushaltszulage und die Aushilfe.

§ 27 GKaG


(1) Die Kinderzulage gebührt den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne von § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gebührt die Kinderzulage in doppelter Höhe.

§ 28 GKaG


(1) Die Haushaltszulage gebührt

1.

von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, die verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft führen,

2.

nicht verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt ein Kind angehört, für das die Kinderzulage gebührt, und

3.

von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist oder deren eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners aufzukommen oder mit einem Beitrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.

(2) Für einen Dienstnehmer gebührt die Haushaltszulage nur einmal.

§ 29 GKaG


Aushilfe kann für jeden unversorgten, im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebenden Elternteil eines von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmers jeweils bis zur Dauer eines Jahres und bis zum Höchstausmaß einer Kinderzulage gewährt werden. Dabei wird ein einmal bestehender gemeinsamer Haushalt durch den Aufenthalt des Elternteils in einer Krankenanstalt oder Pflegeeinrichtung nicht aufgehoben.

§ 30 GKaG


Der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Tatsache, die für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen von Bedeutung ist, binnen drei Monaten nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis der Gehaltskasse unter Vorlage der entsprechenden Belege bekannt zu geben.

§ 31 GKaG


Über Zuerkennung und Einstellung von Familienzulagen hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.

§ 32 GKaG


Der Anspruch auf Weiterzahlung der Bezüge bei Dienstverhinderung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921.

§ 33 GKaG


(1) Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes.

(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben (§ 9 Abs. 6).

(3) Im Falle einer Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wickelt die Gehaltskasse die bis zum vereinbarten Stichtag entstandenen Abfertigungsansprüche nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes gemäß Abs. 2 auf Basis des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geltenden Gehaltsschemas und der entsprechenden Umlage ab. Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 1 BMVG sind vom Dienstgeber der Gehaltskasse zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften gemäß § 47 Abs. 1 und 3 BMVG aus zum 31. Dezember 2002 bestehenden Dienstverhältnissen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Den Überweisungsbetrag hat ausschließlich der Dienstgeber zu leisten. Bezüglich der Altabfertigungsanwartschaften erfolgt im Falle einer Übertragung an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) gemäß § 47 Abs. 3 BMVG keinerlei Abwicklung über die Gehaltskasse.

§ 34 GKaG


(1) Stirbt ein Dienstnehmer während des Bestandes eines Dienstverhältnisses, auf Grund dessen er durch die Gehaltskasse besoldet wird, oder innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses, so gebührt ein Todfallsbeitrag in der Höhe der dreifachen Monatsbezüge, die dem zuletzt gemeldeten Dienstausmaß entsprechen.

(2) Auf den Todfallsbeitrag hat zunächst der überlebende Eheteil oder eingetragene Partner Anspruch, der mit dem Verstorbenen bis zum Ableben in Ehegemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft gelebt hat.

(3) Wenn kein anspruchsberechtigter Eheteil oder eingetragener Partner vorhanden ist, gebührt der Todfallsbeitrag den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen Nachkommen.

(4) Sind auch solche Nachkommen nicht vorhanden, so ist der Todfallsbeitrag oder ein Teil davon jenen physischen Personen, die die Kosten des Begräbnisses aus eigenen Mitteln bestritten haben, zu gewähren.

(5) Ein Todfallsbeitrag gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ablebens einen Pensionszuschuss aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Gehaltskasse bezog.

§ 35 GKaG


(1) Einem besoldeten Aspiranten oder Apotheker, einem Riskenausgleicher oder einem pragmatisierten Apotheker kann auf sein Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens 24 Monaten rückzahlbarer Vorschuss bis zur Höhe von drei (fiktiven) Monatsbezügen gewährt werden, vorausgesetzt, dass die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten, pfändbaren Teil seiner Bezüge gedeckt sind.

(2) Eine weitergehende Begünstigung bei der Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen festzusetzen.

§ 36 GKaG


(1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung desselben.

(2) Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht anders festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehalts.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die Familienzulagen.

(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage und die Haushaltszulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage für den Ehegatten oder den eingetragenen Partner ab dem Monat der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft.

(6) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 6 gelten für die Entlohnung der Aspiranten sinngemäß.

(8) Der Anspruch auf Vorrückung aus einer Gehaltsstufe des Gehaltsschemas in die nächsthöhere gebührt ab dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung für die Vorrückung erfüllt ist.

§ 37 GKaG


(1) Der Gehalt, die Entlohnung und die Familienzulagen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im nachhinein auszubezahlen.

(2) Die für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Mai gebührende Sonderzahlung ist spätestens bis 10. Juni, die für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November gebührende Sonderzahlung bis spätestens 10. Dezember auszuzahlen.

(3) Für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Zeitraumes endet, für den die Sonderzahlung gebührt, wird die Sonderzahlung bzw. der aliquote Teil der Sonderzahlung mit dem Tage des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis fällig.

§ 38 GKaG


(1) Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem ersten Abschnitt des zweiten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge sind Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die von der Gehaltskasse über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (§ 17) und über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (§ 25) sowie über die Zuerkennung oder Einstellung von Familienzulagen (§ 31) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen.

(2) Bezugsansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren gegenüber der Gehaltskasse nach drei Jahren ab Fälligkeit.

2. Abschnitt Leistungen an Apothekenbetriebe

§ 39 GKaG


(1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, Leistungen an Apothekenbetriebe zu gewähren, die den Zweck verfolgen, die Kostenbelastung durch die Beschäftigung angestellter Apotheker unabhängig von in der Person des Dienstnehmers gelegenen Umständen möglichst gleich zu halten.

(2) Die Delegiertenversammlung kann Richtlinien für die Gewährung derartiger Leistungen beschließen.

(3) Der Aufwand für diese Leistungen wird bei der Berechnung der Umlage als Ausgabe (sonstiger Aufwand) berücksichtigt.

3. Abschnitt Zuwendungen

§ 40 GKaG


(1) Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 1 Abs. 2 Z 5) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen an ihre Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, deren Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende der Pharmazie unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Dies können insbesondere sein

1.

Zuschüsse zu Kosten einer medizinischen Behandlung,

2.

Zuschüsse zum gesetzlichen Krankengeld,

3.

Zuschüsse zu Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,

4.

Geburtskostenzuschüsse,

5.

Stipendien, Leistungsstipendien und begünstigte Darlehen an Studierende der Pharmazie,

6.

Unterstützungen zur Abwendung eines wirtschaftlichen Notstandes,

7.

Unterstützungen für wirtschaftlich schwache Apothekenbetriebe,

8.

Todesfallbeiträge,

9.

sonstige Leistungen.

(2) Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt freiwillig. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Delegiertenversammlung hat Richtlinien über die Gewährung freiwilliger Zuwendungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zu beschließen.

§ 41 GKaG


(1) Die Gehaltskasse hat aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds Zuschüsse zur gesetzlichen Pension an Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene zu gewähren.

(2) Mitglieder, ehemalige Mitglieder sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses durch die Gehaltskasse.

(3) Die Anspruchsvoraussetzungen sind in Richtlinien durch die Delegiertenversammlung festzulegen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Anspruchsberechtigt sind alle (ehemaligen) Mitglieder der Gehaltskasse, die eine gesetzliche Pension beziehen, sofern sie zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 oder 2 entrichtet haben, sowie deren Hinterbliebene.

2.

Der Pensionszuschuss gebührt ab dem Zeitpunkt, ab dem eine gesetzliche Pension gebührt.

3.

Witwen/Witwer, zum Zeitpunkt des Ablebens eingetragene Partner und Waisen erhalten jeweils die Hälfte des Zuschusses des Verstorbenen, insgesamt jedoch nicht mehr als der Verstorbene. Gegebenenfalls sind die Ansprüche der Waisen entsprechend zu kürzen. Sofern sie nach dem Verstorbenen eine gesetzliche Hinterbliebenenpension erhalten, gelten als Witwen/Witwer auch geschiedene Ehegatten und als frühere eingetragene Partner auch Partner einer aufgelösten eingetragenen Partnerschaft,

4.

Berechnungsbasis für die Höhe des Pensionszuschusses ist grundsätzlich die Höhe der geleisteten Mitgliedsbeiträge.

(4) Zusätzlich zu den auf dem Umlageverfahren beruhenden Pensionszuschüssen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds kann in den Richtlinien auch vorgesehen werden, dass mit einem Teil der Mitgliedsbeiträge eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechnete Leistung gestaltet wird. Bei einer nach dem Kapitaldeckungsverfahren errechneten Leistung sind bei der Ausgestaltung die Grundsätze des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, sowie des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, zu beachten.

(5) Die von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Richtlinien können vorsehen, dass die konkreten Berechnungsparameter, der Zeitpunkt und das Ausmaß allfälliger Valorisierungen sowie weitere Detailregelungen vom Vorstand der Gehaltskasse festgelegt werden.

(6) Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse kann das ehemalige Mitglied die Übertragung des auf dem Pensionskonto nach Abs. 4 angesammelten Guthabens in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, verlangen. Im Fall des Beginns der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse kann das Mitglied die Überweisung von Unverfallbarkeitsbeträgen nach den §§ 5 oder 6c des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, oder eines Betrages aus einer Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG in die Versorgungsleistung nach Abs. 4 verlangen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung oder Überweisung sind in den Richtlinien festzulegen.

§ 42 GKaG


(1) Über die erstmalige Zuerkennung und eine allfällige Aberkennung eines Pensionszuschusses hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.

(2) Auf Antrag des Leistungsempfängers ist auch über eine allfällige Änderung in der Leistungshöhe bescheidmäßig abzusprechen. Ein entsprechender Antrag auf Erlassung eines Bescheides ist binnen vier Wochen ab Zustellung der formlosen Verständigung zu stellen.

4. Abschnitt Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter

§ 43 GKaG


(1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Krankenhausapotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs. 2 Z 3) zustehen, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.

(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der Krankenhausapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.

(3) Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen zwei Wochen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.

3. Hauptstück Verfahren

§ 44 GKaG


Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 kann Beschwerde eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 eingebrachten Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

4. Hauptstück Aufbau der Verwaltung

1. Abschnitt Organe

§ 45 GKaG


Die Organe der Gehaltskasse sind:

1.

die Delegiertenversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

zwei Obleute und zwei Obmannstellvertreter,

4.

der Kontrollausschuss.

§ 46 GKaG


(1) Die Delegiertenversammlung hat aus 72 Mitgliedern zu bestehen, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat.

(2) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind mit den nach den Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes, BGBl. I Nr. 111/2001, gewählten Mitgliedern der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer personengleich. Die Wahl der Delegierten der Österreichischen Apothekerkammer ist daher gleichzeitig die Wahl der Delegierten der Gehaltskasse.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

1.

die Wahl des Vorstandes der Gehaltskasse,

2.

die Wahl der Obleute und der Obmannstellvertreter,

3.

die Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses,

4.

die Beschlussfassung über die Verwaltung des Reservefonds,

5.

die Beschlussfassung über die Richtlinien über Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds und dessen Verwaltung,

6.

die Beschlussfassung über die Richtlinien über die Leistungen an Apothekenbetriebe gemäß § 39 Abs. 1,

7.

die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes,

8.

die Beschlussfassung über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau,

9.

die Entgegennahme des Berichtes des Kontrollausschusses über die Gebarung der Obleute und des Vorstandes,

10.

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes der Obleute und des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung für diese Organe,

11.

die Verfügung über das Vermögen der Gehaltskasse,

12.

die Beschlussfassung über die Antragstellung auf Verlust der Funktion und auf Vertrauensentzug.

13.

die Beschlussfassung darüber, ob in jeder der Abteilungen aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder ein Beisitzer für die Obleutekonferenz nominiert wird,

14.

die Wahl der Beisitzer für die Obleutekonferenz,

15.

die Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühren (Entschädigung für Zeitversäumnis und Mühewaltung) und

16.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung.

§ 47 GKaG


(1) Die Delegiertenversammlung ist binnen einem Monat nach ihrer Wahl vom Bundeskommissär der Gehaltskasse (§ 71 Abs. 2) einzuberufen.

(2) Die Delegiertenversammlung ist von den Obleuten nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einzuberufen. Überdies ist die Delegiertenversammlung binnen acht Tagen einzuberufen:

1.

wenn es vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung selbst beschlossen wird,

2.

wenn es mindestens 18 Mitglieder der Delegiertenversammlung schriftlich verlangen oder

3.

wenn es vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

§ 48 GKaG


(1) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je achtzehn Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber persönlich oder virtuell anwesend oder gemäß der Bestimmung des Abs. 3 vertreten, mindestens jedoch zwölf Mitglieder aus jeder Abteilung persönlich oder virtuell anwesend sind.

(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können bei begründeter Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Delegiertenversammlung aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.

§ 49 GKaG


(1) Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4, 5, 11 und 16 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen für den vorgelegten Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(2) In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8, 9, 10 und 13 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(3) In den Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 3 Z 12 und 14 werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.

(4) Die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren gemäß § 46 Abs. 3 Z 15 erfolgt gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für die Annahme des Antrags die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(5) Die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren gemäß § 46 Abs. 3 Z 15 erfolgt grundsätzlich ein Jahr vor Beginn der nächsten Funktionsperiode für diese. Erfolgt die Beschlussfassung über die Höhe der Funktionsgebühren nicht spätestens vor Beginn einer Funktionsperiode, so gelten die für die vorige Funktionsperiode festgesetzten Funktionsgebühren auch für die folgende Funktionsperiode.

(6) Für den Fall, dass für ein Kalenderjahr keine Beschlussfassung gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 über die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau vor Beginn des Kalenderjahres erfolgt, ist im Jänner des Kalenderjahres neuerlich eine Delegiertenversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung einzuberufen. Erfolgt auch in dieser Delegiertenversammlung keine Beschlussfassung, so wird die Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau binnen zwei Wochen vom Direktor der Gehaltskasse nach Beratungen mit dem Kontrollausschuss erstellt.

(7) Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

§ 50 GKaG


(1) Der Vorstand hat aus 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und der Abteilung der Dienstgeber anzugehören hat, zu bestehen. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Delegiertenversammlung zu wählen, wobei die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer sowie die Vorstandsmitglieder aus der Abteilung der Dienstgeber von den Delegierten der Abteilung zu wählen sind, der sie angehören.

(2) Wird ein Mitglied der Delegiertenversammlung in den Vorstand gewählt, so scheidet es mit Ablauf der Delegiertenversammlung, in der die Wahl stattfindet, aus der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse und damit auch aus der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer aus.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach dem Listenwahlrecht.

(4) Jede Liste muss mindestens elf Kandidaten umfassen. Passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gehaltskasse in der jeweiligen Abteilung, mit Ausnahme von Aspiranten. Die Kandidaten sind innerhalb der Liste zu reihen. Jede Liste muss eine Kurzbezeichnung aufweisen und darf nur kandidieren, wenn sie die Unterstützungsunterschriften von mindestens vier Delegierten der jeweiligen Abteilung aufweist.

(5) Kein Mitglied darf auf mehr als einer Liste aufscheinen. Scheint ein Mitglied auf mehreren Listen auf, ist dieses Mitglied vom Wahlvorsitzenden von allen Listen zu streichen.

(6) Auf den Stimmzetteln sind die Namen aller Listen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen und dabei jeweils neben dem Namen der Liste die Möglichkeit zur Kennzeichnung „JA“ vorzusehen.

(7) Stimmzettel auf denen keine Liste angekreuzt ist, Stimmzettel auf denen mehrere Listen angekreuzt sind sowie Stimmzettel bei denen der Wille des Wählenden aus sonstigen Gründen nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.

(8) Die Verteilung der Mandate auf die Listen erfolgt nach dem System von D`Hondt. Haben nach diesem System mehrere Listen den gleichen Anspruch auf ein oder mehrere Mandate derart, dass mehr als sieben Mandate vergeben werden müssten, so erhält jene Liste bzw. erhalten jene Listen das Mandat beziehungsweise die Mandate, die nach dem System von D`Hondt Anspruch auf das nächste eindeutig zu vergebende Mandat hätte beziehungsweise hätten. Führt dies zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

(9) Die auf jede Liste entfallende Anzahl von Mandaten wird entsprechend der Reihung der Kandidaten auf diese vergeben. Dabei ist es zulässig, dass ein Kandidat zugunsten des nächstgereihten Kandidaten auf das Mandat verzichtet. Dadurch wird der verzichtende Kandidat auf der Liste soweit zurückgereiht, dass auf ihn kein Mandat mehr entfällt.

§ 51 GKaG


(1) Dem Vorstand obliegt:

1.

die Überwachung der Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Beratung der Obleute der Gehaltskasse sowie die Beschlussfassung über alle wichtigen, nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gehaltskasse gehörenden Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten sind,

2.

die Aufsicht über die finanzielle Gebarung,

3.

die Beschlussfassung über die Dienstordnung,

4.

die Vorbereitung aller der Delegiertenversammlung zukommenden Angelegenheiten,

5.

die Entscheidung über Ansuchen um Anrechnung von Gehaltskassendienstzeiten gemäß § 20 sowie die Festsetzung der Anrechnungsbeträge für diese gemäß § 21 Abs. 4,

6.

die Stundung von Mitgliedsbeiträgen, von Gehaltskassenumlagen und von Riskenausgleichsbeiträgen,

7.

die Festsetzung der Gehaltskassenumlagen und der Mitgliedsbeiträge,

8.

die Festsetzung des Gehalts-(Entlohnungs-)Schemas, der Sonderzahlungen und Familienzulagen,

9.

die Entscheidung über den Abschluss von Sonderverträgen mit Dienstnehmern der Gehaltskasse,

10.

die Regelung der Säumniszuschläge gemäß § 12 Abs. 4,

11.

die Regelung gleichwertiger Meldemodalitäten gemäß § 12 Abs. 2,

12.

der Abschluss von Vereinbarungen mit der Österreichischen Apothekerkammer über die Ausgestaltung der Verwaltungsgemeinschaft,

13.

die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters gemäß § 67 Abs. 1,

14.

die Festlegung des Verwaltungskostenschlüssels gemäß § 66 Abs. 7,

15.

die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß, und

16.

die Entscheidung über Beteiligungen nach § 1 Abs. 3.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 und 9 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.

(3) In der Dienstordnung (Abs. 1 Z 3) sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu regeln und Vorsorgen für die fachliche Ausbildung der Bediensteten zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkte der durch die Gehaltskasse zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen und muss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gehaltskasse Rechnung tragen.

§ 52 GKaG


Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird von den Obleuten einberufen. Er ist binnen drei Tagen einzuberufen, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Aufsichtsbehörde verlangt wird.

§ 53 GKaG


(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens je vier Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber persönlich oder virtuell anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.

§ 54 GKaG


(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 3, 7, 8, 12, 13 und 15 getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen für den Antrag stimmt. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 9 bis 11, 14, 16 und 17 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen nötig ist. Stimmenthaltungen zählen bei der Anzahl der gültigen Stimmen nicht mit.

(3) In den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 4 fasst der Vorstand seine Beschlüsse gemäß Abs. 1, wenn die Delegiertenversammlung in der Folge ihre Beschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 fasst. Abs. 2 findet für die Beschlussfassung im Vorstand Anwendung, wenn die Delegiertenversammlung ihre Beschlüsse in der Folge gemäß § 49 Abs. 2 fasst.

(4) Ein Exemplar der über den Verlauf der Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

§ 55 GKaG


(1) Die Obleute und deren Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung aus den Mitgliedern des Vorstandes gewählt.

(2) Die Obleute und deren Stellvertreter sind von den Delegierten ihrer Abteilungen aus den Mitgliedern des Vorstandes zu wählen. Zum Obmann oder zum Obmannstellvertreter ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Entfallen im ersten Wahlgang auf keinen der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben, durchzuführen. Auch im zweiten Wahlgang gilt jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist nach dem ersten Wahlgang eine Einschränkung auf zwei Kandidaten wegen Stimmengleichheit nicht möglich, so ist zuerst zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl vorzunehmen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Erster Obmann ist der Obmann jener Abteilung, deren Mitglied der Präsident der Österreichischen Apothekerkammer nicht ist, der andere Obmann ist Zweiter Obmann.

(4) Die Obleute und die Obmannstellvertreter bleiben auch dann Mitglieder des Vorstandes der Gehaltskasse, wenn sie ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter zurücklegen oder ihnen ihre Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter entzogen (§ 59 Abs. 1) wird.

(5) Den Obleuten obliegt:

1.

die Vertretung der Gehaltskasse nach außen,

2.

die Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung der Gehaltskasse,

3.

die Einberufung der Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sowie die Festsetzung der Tagesordnungen,

4.

die Kundmachung der Höhe der Gehaltskassenumlagen, des Gehaltsschemas, der Entlohnung, der Familienzulagen und des Riskenausgleichsbeitrages,

5.

die Gewährung von Vorschüssen,

6.

die Entscheidung über die Zuerkennung von Todfallsbeiträgen und Aushilfen,

7.

die Gewährung von Zuwendungen,

8.

die Entscheidung über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten der Gehaltskasse sowie über die Anrechnung von Vordienstzeiten dieser Angestellten und die Gewährung von Vorschüssen an sie,

9.

die Entscheidung in den ihnen vom Vorstand übertragenen Angelegenheiten,

10.

die Beschlussfassung über dringende Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn der Vorstand nicht fristgerecht einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht; darüber haben die Obleute den Vorstand umgehend zu informieren, und

11.

die Genehmigung von Überschreitungen der beschlossenen Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau um ein in der Geschäftsordnung festzulegendes betragliches oder prozentuelles Ausmaß.

(6) Den Vorsitz in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes hat der erste Obmann und bei dessen Verhinderung der zweite Obmann. Ist auch dieser verhindert, kommt der Vorsitz dem Stellvertreter des ersten Obmanns zu, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter des zweiten Obmanns.

(7) Die Obleute beraten und treffen ihre Entscheidungen in der Regel in Sitzungen unter Beteiligung der beiden Stellvertreter sowie allfälliger Beisitzer und des Direktors der Gehaltskasse (Obleutekonferenz).

(8) Die Obleute haben – unbeschadet Abs. 5 Z 11 – bei ihrer Geschäftsführung darauf zu achten, dass die in der Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau gemäß § 46 Abs. 3 Z 8 jeweils genehmigten Beträge nicht überschritten werden.

§ 56 GKaG


(1) Der Kontrollausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen je zwei der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anzugehören haben. Diese werden jeweils von den Delegierten der Abteilung, der sie angehören, gewählt. Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.

(2) Die Delegierten der jeweiligen Abteilung wählen dabei zuerst einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, wobei der Vorsitzende jener Abteilung angehört, der der zweite Obmann angehört, sein Stellvertreter jener Abteilung angehört, der der erste Obmann angehört. In der Folge wird in jeder Abteilung ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses gewählt.

(3) Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.

(4) Dem Kontrollausschuss obliegt es, die Gebarung der Gehaltskasse dahin zu überprüfen, ob sie den geltenden Bestimmungen entspricht und sparsam, wirtschaftlich sowie zweckmäßig geführt wird. Es obliegt ihm, alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss zu überprüfen und der Delegiertenversammlung hierüber antragstellend zu berichten.

(5) Kommt es gemäß § 49 Abs. 6 zu keiner Beschlussfassung über eine Verwaltungs- und Investitionskostenvorschau durch die Delegiertenversammlung, so obliegt dem Kontrollausschuss die diesbezügliche Beratung des Direktors der Gehaltskasse.

§ 57 GKaG


(1) Bei den Wahlhandlungen nach den §§ 50 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 56 Abs. 2 führt in jeder Abteilung das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(2) Bei Wahlen sind, sofern durch Gesetz nichts anderes angeordnet ist, die folgenden Bestimmungen zu beachten.

(3) Wahlen sind ausnahmslos mit Stimmzetteln vorzunehmen, die keinerlei Rückschluss auf die Person des Wählenden zulassen.

(4) Mitglieder, die ein abwesendes Mitglied auf Grund einer ihnen erteilten Vollmacht vertreten, erhalten dabei auch für das von ihnen vertretene Mitglied einen Stimmzettel.

(5) Die Nominierung von Kandidaten und Listen kann durch jedes Mitglied der Gehaltskasse erfolgen. Sie muss spätestens vor Übergabe des Vorsitzes an den Wahlvorsitzenden erfolgen.

(6) Vor Eintritt in die Wahlhandlung obliegt es dem Vorsitzenden festzustellen, wer als Kandidat bzw. welche Listen nominiert wurden.

(7) Wird eine Person als Kandidat oder auf einer Liste nominiert, die bei der Wahlhandlung nicht anwesend ist, so ist die Kandidatur nur zulässig, wenn eine schriftliche Erklärung dieser Person vorliegt, wonach sie zur Übernahme der entsprechenden Funktion bereit ist.

(8) Nach der Feststellung durch den Vorsitzenden, wer als Kandidat beziehungsweise welche Listen nominiert wurden, übergibt dieser den Vorsitz an den Wahlvorsitzenden.

(9) Bei Wahlen in Einzelorgane sind für die Wahl alle Kandidaten auf einem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge anzuführen und dabei jeweils neben dem Namen die Möglichkeit zur Kennzeichnung mit „JA“ vorzusehen. Bei der Wahl in den Vorstand sind auf einem Stimmzettel alle Listen, die nominiert wurden, in gleicher Weise anzuführen.

(10) Bei Wahlen in Einzelorgane gilt im ersten Wahlgang jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Entfallen im ersten Wahlgang auf keinen der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen so ist ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführen. Auch im zweiten Wahlgang gilt jener Kandidat als gewählt, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen, bei neuerlicher Stimmengleichheit noch einmal zu wiederholen. Im Falle von neuerlicher Stimmengleichheit bei der zweiten Wiederholung entscheidet das Los. Ist nach dem ersten Wahlgang eine Einschränkung auf zwei Kandidaten wegen Stimmengleichheit nicht möglich, so ist zuerst zwischen den stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl vorzunehmen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(11) Die Stimmenauszählung kann der Wahlvorsitzende entweder selbst durchführen oder unter seiner Aufsicht durch den beamteten Schriftführer vornehmen lassen.

§ 58 GKaG


(1) Wird ein Mandat (Obmann, Obmannstellvertreter, Mitglied des Kontrollausschusses) frei, so hat binnen vier Wochen die Nachwahl stattzufinden.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so rückt das nächstgereihte Mitglied auf jener Liste nach, auf der das ausgeschiedene Mitglied in den Vorstand gewählt wurde.

(3) Ist kein Ersatz-Vorstand mehr auf der entsprechenden Liste vorhanden, so hat eine Nachwahl durch die Delegiertenversammlung stattzufinden. Dabei ist in der jeweiligen Abteilung so wie bei einer Wahl für ein Einzelorgan vorzugehen.

§ 59 GKaG


(1) Mitgliedern des Vorstandes und Kontrollausschusses sowie allen gewählten Einzelorganen kann auf Antrag der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung durch die Aufsichtsbehörde die Funktion entzogen werden, wenn

1.

bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

2.

sie wegen eines Vorsatzdeliktes strafrechtlich verurteilt wurden.

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.

§ 60 GKaG


(1) Gewählten Einzelorganen kann von der Abteilung, von der sie gewählt wurden, auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Beschlüsse über den Vertrauensentzug hinsichtlich eines Funktionärs bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Delegierten der jeweiligen Abteilung. Damit endet die jeweilige Funktion.

(2) Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug in der Delegiertenversammlung muss der Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer beschlussmäßig feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.

(3) Der Disziplinarrat kann in Angelegenheiten des Abs. 2 mit Beschluss der einfachen Mehrheit der Delegierten der jeweiligen Abteilung angerufen werden.

(4) Der Disziplinarrat muss über Angelegenheiten des Abs. 2 innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anrufung entscheiden.

§ 61 GKaG


Die Obleute und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

2. Abschnitt Geschäftsführung

§ 62 GKaG


(1) Die Gehaltskasse hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss aufzustellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz bestehen muss. Außerdem sind ein Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 63 GKaG


(1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit sicherzustellen.

(2) Die Höhe des Reservefonds hat zu jeder Zeit mindestens einen Monatsbetrag und höchstens eineinhalb Monatsbeträge auszumachen. Als Monatsbetrag gilt dabei der zwölfte Teil der Summe aller von der Gehaltskasse jeweils im Vorjahr ausbezahlten Bezüge (ohne allfällige Sonderzahlungen).

(3) Unterschreitet der Reservefonds die Mindestgrenze gemäß Abs. 2, so ist ihm pro Jahr ein Betrag von höchstens 1% der jährlich eingehenden Gehaltskassenumlagen zuzuführen, bis der Reservefonds die Mindestgrenze gemäß Abs. 2 erreicht.

(4) Überschreitet der Reservefonds die Höchstgrenze gemäß Abs. 2, so sind die Überschüsse an die Umlagenkasse abzuführen.

§ 64 GKaG


Die Eingänge an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen. Aus den Mitteln dieses Fonds sind die in den §§ 40 und 41 angeführten Aufgaben zu bestreiten.

§ 65 GKaG


(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditunternehmen einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.

(2) Bei der Veranlagung von Geldern der Gehaltskasse sind – ausgenommen § 1 Abs. 3 – die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.

§ 66 GKaG


(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten werden durch eine Verwaltungsstelle besorgt. Die Verwaltungsstelle wird von einem Direktor der Gehaltskasse geleitet und unterliegt der Aufsicht der Obleute der Gehaltskasse.

(2) Der Verwaltungsstelle obliegt insbesondere

1.

die innere Organisation und die Führung der laufenden Geschäfte der Gehaltskasse,

2.

die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse sowie

3.

die fachkundige Information und Beratung der Organe und Mitglieder der Gehaltskasse.

(3) Die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse und das Kammeramt der Österreichischen Apothekerkammer bilden eine gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft.

(4) In Bereichen, in denen dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder Kosteneffizienz vorteilhaft ist, können Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft gemeinschaftlich erledigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein bei

1.

der gemeinsamen Führung eines Mitglieder-Katasters,

2.

der gemeinsamen Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und anderen technischen Einrichtungen sowie

3.

der gemeinschaftlichen Erledigung sonstiger Verwaltungsagenden.

(5) Die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft und die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gehaltskasse und Österreichischer Apothekerkammer ist zwischen den beiden Körperschaften zu vereinbaren.

(6) Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.

(7) Der Vorstand der Gehaltskasse legt beschlussmäßig die anteilige Verteilung der Verwaltungskosten auf die in Abs. 6 genannten Rechnungskreise fest.

§ 67 GKaG


(1) Die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.

(2) Der Direktor der Gehaltskasse führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Dienstnehmer der Gehaltskasse.

§ 68 GKaG


(1) Die Mitglieder der Organe der Gehaltskasse sind hinsichtlich der ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen geheimen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind jedoch in Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, die Standesöffentlichkeit unter Wahrung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen der Mitglieder der Gehaltskasse über ihre Tätigkeit zu unterrichten.

(2) Die Angestellten der Gehaltskasse haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Apothekerstandes oder im Interesse eines Mitgliedes der Gehaltskasse Geheimhaltung erfordern oder ihnen als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen von der Verschwiegenheitspflicht auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde entbinden, wenn dem kein öffentliches Interesse entgegensteht.

§ 69 GKaG


(1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obleute gemeinsam.

(2) Die Obleute sind berechtigt, dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.

§ 70 GKaG


Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben im Internet auf der Homepage der Gehaltskasse unter Angabe des Kundmachungsdatums zu erfolgen. Weiters hat eine Einschaltung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) zu erfolgen.

5. Hauptstück Aufsicht des Bundes

§ 71 GKaG


(1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat, zu bestellen.

§ 72 GKaG


Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse, die gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen, aufzuheben.

§ 73 GKaG


(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Bescheid den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlussunfähig wird.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer durch Bescheid einen Verwalter zu ernennen, dem sechs Personen als Beirat beizugeben sind.

(3) Der Verwalter hat rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein und die Mitglieder des Beirates müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse dürfen nicht zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.

(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obleute und des Vorstandes zu führen.

(5) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.

6. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 74 GKaG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1a) § 33 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz BMVG etwas anderes angeordnet wird.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, außer Kraft.

(3) Bis zur Beschlussfassung des Vorstandes im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 5, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2, sowie 66 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes gelten die zuletzt in Kraft stehenden Gehaltsschemata, Sonderzahlungen, Familienzulagen, Riskenausgleichsbeiträge, Umlagen, Mitgliedsbeiträge, Dienstzeitanrechnungsbeträge und der Verwaltungskostenschlüssel weiter.

(4) Sollte nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein Dispensant in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke tätig werden, so sind die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für Dispensanten geltenden Bestimmungen (Mitgliedschaft, Meldeverpflichtung, Mitgliedsbeiträge und Höhe des Gehaltsschemas und der Umlage) auf diese Person sinngemäß anzuwenden.

(5) Ebenso gelten alle von der Delegiertenversammlung auf Basis des Gehaltskassengesetzes 1959 beschlossenen Richtlinien bis zu einer Beschlussfassung nach diesem Bundesgesetz weiter.

(6) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltende Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Gehaltskasse ist bis zu einer Neuregelung im Sinne des § 50 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.

(7) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen gemäß § 23 Gehaltskassengesetz 1959 gelten als Bescheide über die Zuerkennung von Kinderzulagen gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes.

(8) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß §§ 24 und 25 erster Satz Gehaltskassengesetz 1959 gelten als Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes.

(9) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Kraft stehende Bescheide über die Zuerkennung von Haushaltszulagen gemäß § 25 lit. a und b Gehaltskassengesetz 1959 treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(10) Für die Zuerkennung und Einstellung von Familienzulagen sowie die Besoldung und Entlohnung durch die Gehaltskasse betreffend Zeiträume vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten weiterhin die Regelungen des Gehaltskassengesetzes 1959.

(11) § 28 Abs. 4 Gehaltskassengesetz 1959 findet Anwendung auf alle Fälle des Wochengeldbezuges auf Grund von Entbindungen vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

(12) Für die Anrechnung von Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht oder des Zivildienstes gelten, sofern diese Zeiten vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geendet haben, weiterhin die Regelungen des Gehaltskassengesetzes 1959.

(13) Für Zeiten, hinsichtlich derer für von der Gehaltskasse zu besoldende Dienstnehmer im Teildienst noch die aliquote Vorrückung gemäß § 12 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 1959 Anwendung fand, können Dienstnehmern, die aus nicht in ihrer Person gelegenen Gründen an der Leistung des Volldienstes verhindert waren, Teildienste von 2/10 bis 4/10 auf 5/10 und von 5/10 und darüber auf 10/10 gegen Entrichtung eines Betrages, der der Differenz des tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrages auf den Mitgliedsbeitrag entspricht, der auf Grund des aufgewerteten Dienstausmaßes zu leisten gewesen wäre, bis zu einem Höchstausmaß der Aufwertung von drei Jahren angerechnet werden.

(14) § 41 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 75 GKaG


Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der Gehaltskasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig ist, in ihrem Amt.

§ 75a GKaG


  1. (1)Absatz eins§ 19 Abs. 2 Z 5 und 6 sowie § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2004 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraph 19, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 44, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2 Z 1 und 3, § 2 Abs. 2, § 3a Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Z 1 und 2, § 6 Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 5, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Z 5 und 6, § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3 a, Absatz eins, und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 43, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 74, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 5 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 19 Abs. 2 Z 3a, § 21 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1, § 53 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3 a,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins, sowie Paragraph 71, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 19 Abs. 2 Z 4 lit. d und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d und Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 76 GKaG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich § 11 Abs. 6, § 13, § 14 Abs. 1, der §§ 15 und 16, § 18, der §§ 32 bis 34, § 36 Abs. 1 bis 3, der §§ 37 und 38 und der §§ 68 und 69 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 79 GKaG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.