§ 76 GKaG

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich § 11 Abs. 6, § 13, § 14 Abs. 1, der §§ 15 und 16, § 18, der §§ 32 bis 34, § 36 Abs. 1 bis 3, der §§ 37 und 38 und der §§ 68 und 69 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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