§ 76 GKaG

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
Paragraph 76,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich § 11 Abs. 6, § 13, § 14 Abs. 1, der §§ 15 und 16, § 18, der §§ 32 bis 34, § 36 Abs. 1 bis 3, der §§ 37 und 38 und der §§ 68 und 69 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins,, der Paragraphen 15 und 16, Paragraph 18,, der Paragraphen 32 bis 34, Paragraph 36, Absatz eins bis 3, der Paragraphen 37 und 38 und der Paragraphen 68 und 69 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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