Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat, zu bestellen.
In Kraft seit 08.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 71 GKaG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 GKaG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 71 GKaG