(1) Die Gehaltskasse untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übt sein Aufsichtsrecht insbesondere durch einen Bundeskommissär aus, der rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat. Der Bundeskommissär ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für den Bundeskommissär ist ein Stellvertreter, der gleichfalls rechtskundiger Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein hat, zu bestellen.
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