§ 67 GKaG Direktor der Gehaltskasse und Personal

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.

(2) Der Direktor der Gehaltskasse führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Dienstnehmer der Gehaltskasse.

In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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