§ 66 GKaG Verwaltung

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie zur Erfüllung der Aufgaben der Gehaltskasse notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten werden durch eine Verwaltungsstelle besorgt. Die Verwaltungsstelle wird von einem Direktor der Gehaltskasse geleitet und unterliegt der Aufsicht der Obleute der Gehaltskasse.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsstelle obliegt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie innere Organisation und die Führung der laufenden Geschäfte der Gehaltskasse,
    2. 2.Ziffer 2die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Gehaltskasse sowie
    3. 3.Ziffer 3die fachkundige Information und Beratung der Organe und Mitglieder der Gehaltskasse.
  3. (3)Absatz 3Die Verwaltungsstelle der Gehaltskasse und das Kammeramt der Österreichischen Apothekerkammer bilden eine gesetzliche Verwaltungsgemeinschaft.
  4. (4)Absatz 4In Bereichen, in denen dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder Kosteneffizienz vorteilhaft ist, können Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft gemeinschaftlich erledigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein bei
    1. 1.Ziffer einsder gemeinsamen Führung eines Mitglieder-Katasters,
    2. 2.Ziffer 2der gemeinsamen Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen und anderen technischen Einrichtungen sowie
    3. 3.Ziffer 3der gemeinschaftlichen Erledigung sonstiger Verwaltungsagenden.
  5. (5)Absatz 5Die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft und die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gehaltskasse und Österreichischer Apothekerkammer ist zwischen den beiden Körperschaften zu vereinbaren.
  6. (6)Absatz 6Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.Die Verwaltungskosten der Gehaltskasse (Personal-, Sach- und Funktionsausgaben) werden anteilig aus den Einnahmen an Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, sowie aus den Einnahmen an Umlagen getragen.
  7. (7)Absatz 7Der Vorstand der Gehaltskasse legt beschlussmäßig die anteilige Verteilung der Verwaltungskosten auf die in Abs. 6 genannten Rechnungskreise fest.Der Vorstand der Gehaltskasse legt beschlussmäßig die anteilige Verteilung der Verwaltungskosten auf die in Absatz 6, genannten Rechnungskreise fest.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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