(1) Der Bemessung der den angestellten Apothekern gebührenden Bezüge ist ein Gehaltsschema zugrunde zu legen, das 18 Gehaltsstufen zu umfassen hat. Die Entlohnung für Aspiranten hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen Monatsbezug zu bestehen. Das Gehaltsschema, die Höhe der Entlohnung, die Höhe der Familienzulagen sowie die Höhe und die Anzahl der Sonderzahlungen (mindestens zwei pro Kalenderjahr) sind vom Vorstand nach Verhandlungen zwischen den Kollektivvertragspartnern festzusetzen und kundzumachen.
(2) Der für die niedrigste Gehaltsstufe des Gehaltsschemas für Apotheker festzusetzende Gehalt darf den nach § 118 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einem Beamten der Verwendungsgruppe A in der ersten Gehaltsstufe der III. Dienstklasse gebührenden Gehalt nicht unterschreiten. Der für die höchste Gehaltsstufe dieses Gehaltsschemas festzusetzende Gehalt darf nicht geringer sein als der nach der vorgenannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes einem Beamten in der dritten Gehaltsstufe der VII. Dienstklasse gebührende Gehalt.
(3) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung ist mit mindestens 20 vH und höchstens 50 vH des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen für Apotheker festzusetzen.
(4) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken als Apotheker tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten.
(5) Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe hat zwei im Apothekendienst zurückgelegte oder angerechnete Jahre zu betragen.
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