§ 69 GKaG Rechtsverbindliche Zeichnung

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür die Gehaltskasse zeichnen die Obleute gemeinsam.
  2. (2)Absatz 2Die Obleute sind berechtigt, dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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