Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obleute gemeinsam.
(2) Die Obleute sind berechtigt, dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.
In Kraft seit 07.08.2013 bis 31.12.9999
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