Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.
(2)Absatz 2Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Abs. 1) folgenden Monats zu stellen.Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Absatz eins,) folgenden Monats zu stellen.
(3)Absatz 3Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 8 Abs. 5 abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, die gemäß Paragraph 8, Absatz 5, abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.
(4)Absatz 4Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Krankenhausapotheken nach § 43 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Absatz 3, fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Krankenhausapotheken nach Paragraph 43, zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.
(5)Absatz 5Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.
(6)Absatz 6Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO) über die Steuern und Gebühren.
(7)Absatz 7Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (§ 12 Abs. 1) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Absatz eins, können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (Paragraph 12, Absatz eins,) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.
In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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