§ 11 GKaG

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid zu erlassen; der Antrag ist längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung (Abs. 1) folgenden Monats zu stellen.

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 8 Abs. 5 abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Krankenhausapotheken nach § 43 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(5) Zahlungsrückstände sind gemäß den Bestimmungen des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, auf Grund eines Rückstandsausweises einzutreiben.

(6) Für die Befriedigung der der Gehaltskasse gegen Dienstgeber gesetzlich zustehenden Forderungen im Insolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO) über die Steuern und Gebühren.

(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften (§ 12 Abs. 1) entstanden sind, innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.

In Kraft seit 18.01.2016 bis 31.12.9999
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