Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der Gehaltskasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig ist, in ihrem Amt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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