§ 58 GKaG Nachwahl

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wird ein Mandat (Obmann, Obmannstellvertreter, Mitglied des Kontrollausschusses) frei, so hat binnen vier Wochen die Nachwahl stattzufinden.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so rückt das nächstgereihte Mitglied auf jener Liste nach, auf der das ausgeschiedene Mitglied in den Vorstand gewählt wurde.

(3) Ist kein Ersatz-Vorstand mehr auf der entsprechenden Liste vorhanden, so hat eine Nachwahl durch die Delegiertenversammlung stattzufinden. Dabei ist in der jeweiligen Abteilung so wie bei einer Wahl für ein Einzelorgan vorzugehen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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