(1) Die Gehaltskasse hat die Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Besoldung der pharmazeutischen Dienstnehmer durch die Anlegung eines Reservefonds jederzeit sicherzustellen.
(2) Die Höhe des Reservefonds hat zu jeder Zeit mindestens einen Monatsbetrag und höchstens eineinhalb Monatsbeträge auszumachen. Als Monatsbetrag gilt dabei der zwölfte Teil der Summe aller von der Gehaltskasse jeweils im Vorjahr ausbezahlten Bezüge (ohne allfällige Sonderzahlungen).
(3) Unterschreitet der Reservefonds die Mindestgrenze gemäß Abs. 2, so ist ihm pro Jahr ein Betrag von höchstens 1% der jährlich eingehenden Gehaltskassenumlagen zuzuführen, bis der Reservefonds die Mindestgrenze gemäß Abs. 2 erreicht.
(4) Überschreitet der Reservefonds die Höchstgrenze gemäß Abs. 2, so sind die Überschüsse an die Umlagenkasse abzuführen.
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