(1) Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem ersten Abschnitt des zweiten Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Bezüge sind Arbeitsrechtssachen gemäß § 50 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die von der Gehaltskasse über den Anfall der Entlohnung als Aspirant sowie über die Einstufung in eine Gehaltsstufe und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (§ 17) und über die Anrechnung von Dienstzeiten und über die Vorrückung in höhere Bezüge (§ 25) sowie über die Zuerkennung oder Einstellung von Familienzulagen (§ 31) erlassenen rechtskräftigen Bescheide zugrunde zu legen.
(2) Bezugsansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren gegenüber der Gehaltskasse nach drei Jahren ab Fälligkeit.
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